Einbettung von Inhalten in das Internet
Wann die Einbettung nach dem Gerichtshof der Europäischen Union zulässig ist
In diesem Artikel fassen wir zusammen, was der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die so genannte Einbettung von Inhalten von einer Website auf eine andere erklärt. D.h. - wann dies als rechtmäßiger Akt und wann als mögliche Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu behandeln ist.
Doch zuvor wollen wir Ihnen erklären, was der Begriff "Einbettung" bedeutet. Sie werden es vielleicht nicht erraten, aber "Einbettung" begegnet Ihnen täglich im Internet. Erinnern Sie sich an den letzten Artikel, den Sie über einen neuen Film gelesen haben. Höchstwahrscheinlich gab es auf der Webseite mit der Filmanalyse ein "Fensterchen" zu Youtube, das es Ihnen ermöglichte, den Filmtrailer anzusehen, ohne die Seite zu verlassen und einen neuen Browser-Tab mit der Youtube-Videoadresse zu öffnen. In einem anderen Fall lesen Sie vielleicht über den neuen Transfer Ihres Lieblingsfußballvereins, während die Seite mit den Nachrichten ein "eingebettetes" Fensterchen zum offiziellen Twitter-Account des Vereins enthält, wo die Ankunft des neuen Spielers bekannt gegeben wird. Diese Technologien, die es Ihnen ermöglichen, auf eine andere Internetressource zuzugreifen, ohne die ursprünglich besuchte Seite verlassen zu müssen, werden als Einbettung bezeichnet.
Die Frage, ob und in welchen Fällen diese "Einbettung" rechtmäßig ist, ist Gegenstand des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-392/19, auch bekannt unter dem Namen einer der Parteien - VG Bild-Kunst. Das Urteil wurde am 9. März 2021 verkündet und ist ab diesem Zeitpunkt für die Gerichte und andere Institutionen aller EU-Länder verbindlich, d.h. es hat auch in Bulgarien Wirkung.
Um die obige Frage zu beantworten, muss zunächst geprüft werden, wie der Inhalt ursprünglich auf der Quell-Website veröffentlicht wurde. Es sollte geprüft werden, ob der Urheberrechtsinhaber in der ursprünglichen Veröffentlichung restriktive Maßnahmen und Mittel vorgesehen hat, die geeignet sind, die Veröffentlichung des Inhalts auf einer anderen Website zu verhindern. Wurden solche Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt, so stellt die "Einbettung" dieses Inhalts auf einer anderen Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eine Rechtsverletzung dar. An dieser Stelle muss auf eine wichtige technische Klarstellung des EuGH hingewiesen werden. Damit der Urheberrechtsinhaber geltend machen kann, dass er den Zugang zu dem Inhalt ordnungsgemäß beschränkt hat, muss diese Beschränkung durch "wirksame technische Maßnahmen" erfolgen, so die Richter. Hier ist die rechtliche Definition dieses Begriffs:
„[…] ‚technische Maßnahmen‘ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte
[…] Technische Maßnahmen sind als ‚wirksam‘ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.“
Mit anderen Worten, eine wirksame technische Maßnahme ist eine, die den Einbettungsprozess technisch behindert. Wenn eine solche Maßnahme, die der Urheberrechtsinhaber bei der ursprünglichen Veröffentlichung anwendet, durch eine andere technische Lösung überwunden wird und der Inhalt schließlich auf einer anderen Website eingebettet wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Das Vorhandensein einer solchen einschränkenden technischen Maßnahme impliziert eine Art von Offensichtlichkeit. Wenn beispielsweise das Einbettungssystem den Inhalt nicht einbettet, Fehler anzeigt oder direkt eine Überschrift einblendet, die darauf hinweist, dass die Einbettung verboten ist, ist es für die Person, die den Inhalt nutzen möchte, klar, dass der Rechteinhaber sich diesem Vorgehen widersetzt. Fehlt diese Offensichtlichkeit, d. h. werden solche technischen Maßnahmen nicht ergriffen, sollte der Rechteinhaber nach Ansicht des EuGHs nicht in der Lage sein, eine Rechtsverletzung geltend zu machen. Wenn also beispielsweise die Einbettung des Inhalts auf anderen Websites technisch durchaus möglich ist, obwohl die Nutzungsbedingungen der Ursprungswebsite einen Satz enthalten, der solche Handlungen verbietet, sollte dies nach der Logik des EuGHs nicht ausreichen, um eine Urheberrechtsverletzung geltend zu machen. Dieser Ansatz des Gerichtshofs erklärt sich aus der Notwendigkeit, Rechtssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets zu gewährleisten. Daher muss das Verbot der Einbettung eindeutig sein und sich unmittelbar aus den technischen Besonderheiten der Ausgangsseite ergeben und darf nicht auf andere Weise - zum Beispiel aus Rechtstexten - abgeleitet werden müssen.
Sogar wenn diese wirksamen technischen Maßnahmen nicht auf den Inhalt angewendet werden, den Sie von einer anderen Website auf Ihrer eigenen einbetten möchten, ist es rechtlich gesehen immer noch am sichersten, die Zustimmung des Rechteinhabers des betreffenden Inhalts einzuholen. Manchmal ist dies jedoch aus objektiven Gründen nicht möglich - in solchen Fällen, wenn die Einbettung technisch nicht eingeschränkt ist, sollten Sie sich auf die Urteile des EuGHs berufen und den Inhalt verwenden können. Aber auch hier ist eine Klarstellung erforderlich: Vergewissern Sie sich, wenn möglich, immer, dass Sie Inhalte von einer Website einbetten, auf die sie mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers hochgeladen wurden. Das heißt, wenn Sie Inhalte von einer Website übernehmen, deren Administrator sie seinerseits durch Verletzung der Rechte des Urheberrechtsinhabers hochgeladen hat (z. B. nachdem wirksame technische Maßnahmen auf der Ausgangsseite überwunden wurden oder wenn es sich um "Raubkopien" handelt), dann ist es möglich, dass Ihre Handlungen bei der Einbettung dieser "illegal" hochgeladenen Inhalte ebenfalls illegal sind.
Es sollte auch betont werden, dass die so erläuterten Konzepte zwar für das Gebiet der EU gelten, nicht aber beispielsweise für die USA. Auch die US-Gerichte befassen sich aktiv mit dieser Frage, und ihre Schlussfolgerungen stimmen nicht unbedingt mit denen des EuGHs überein.
Wie Sie sehen, bleibt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet trotz der oben genannten Klarstellungen eine riskante Tätigkeit, bei der Sie am besten die Möglichkeit haben, einen mit diesen Besonderheiten vertrauten Rechtsanwalt zu konsultieren. Dies gilt umso mehr, wenn Sie glauben, dass Ihre Rechte an geistigem Eigentum verletzt wurden - der besondere Ansatz des EuGHs schafft eine Situation, in der sich herausstellen kann, dass keine Verletzung vorliegt, obwohl der Inhalt ohne die Zustimmung des Eigentümers verwendet wird. So kann er sich in einer Situation wiederfinden, in der nicht nur seine Rechte von einer anderen Person ausgebeutet werden, sondern auch, dass eine mögliche Klage gegen diese Person nicht nur keine Entschädigung bringt, sondern auch zusätzliche Kosten verursachen wird. Wenn Sie rechtliche Unterstützung in diesem Bereich benötigen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.
Dieser Artikel drückt eine persönliche Meinung des Autors aus, die grundsätzliche und hypothetische Positionen verdeutlicht - d.h. die geäußerten Positionen sollten nicht als in jedem Einzelfall anwendbar angesehen werden. Daher stellt der Text keine Rechtsberatung dar und sollte auch nicht als solche verstanden werden. Wenn Sie eine solche Beratung brauchen, können Sie mich unter [email protected] kontaktieren.