Imitation einer Domain oder einer Webseite



Wenn ein Wettbewerbsverstoß in Form einer Imitation einer Webseite gemäß der Praxis des KSW und des OVG vorliegt 

In diesem Artikel wird eine besondere Form des Wettbewerbsverstoßes untersucht, nämlich die Imitation einer Domain oder einer Website.

Mit der beschleunigten Digitalisierung der Wirtschaftsprozesse wird die kommerzielle Präsenz im Internet immer wichtiger, ja sogar überlebenswichtig. Das Internet ist (auch in Bulgarien) schon lange nicht mehr das leicht regulierte Umfeld, das es zu Beginn seiner Entwicklung war. Dies zeigt sich daran, dass die bulgarische Gesetzgebung seit 2008 ausdrücklich die Nachahmung einer Website als Verstoß vorsieht - in Art. 35, para. 3 des Wettbewerbsschutzgesetzes (WSG) heißt es wie folgt:

Art. 35 (3) Es ist verboten, einen Domain-Namen oder das Erscheinungsbild einer Website, die mit denen anderer Personen identisch oder ihnen ähnlich ist, in einer Weise zu verwenden, die irreführen und/oder die Interessen von Wettbewerbern schädigen kann.

Aus dem Wortlaut der Norm geht hervor, dass der Verstoß in zwei Varianten begangen werden kann - durch die Verwendung eines Domänennamens oder des Erscheinungsbilds einer Website, die aufgrund ihrer Identität oder Ähnlichkeit geeignet sind, die Verbraucher in die Irre zu führen oder auf andere Weise die Interessen eines Wettbewerbers zu beeinträchtigen. Und hier sind einige weitere Erläuterungen des Obersten Verwaltungsgerichts (OVG) zu dieser Norm:

"Die faktische Struktur des Verbots sieht vor, dass eine Täuschung auf zwei Arten erfolgen kann, entweder durch einen Domain-Namen oder durch eine Webseite, bei der die Identität oder Ähnlichkeit ohne besondere Kenntnisse und Fähigkeiten beurteilt werden. Der Verstoß setzt voraus, dass das Unternehmen vorsätzlich und in einer Weise handelt, die die Interessen des Mitbewerbers und/oder der Verbraucher schädigt. Es reicht aus, dass die Zuwiderhandlung in böser Absicht begangen wurde und zu einem potenziellen Risiko einer Schädigung der Interessen von Wettbewerbern und/oder Verbrauchern geführt hat, und nicht zu einer tatsächlichen Täuschung."

Das OVG wendet eine spezifische Auslegung der Bestimmung an, die sich durch folgende Hauptmerkmale auszeichnet. Erstens muss die Identität oder Ähnlichkeit ohne besondere Kenntnisse erkennbar sein - d.h. sie muss für den normalen Verbraucher sichtbar sein - gerade dann würde sie eine Gefahr für den Wettbewerb darstellen. Die Täuschung muss auch bewusst beabsichtigt sein. Außerdem kann ein Verstoß auch dann vorliegen, wenn die Interessen eines Mitbewerbers nicht beeinträchtigt werden, sofern die Interessen der Verbraucher geschädigt werden. Und schließlich ist es für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nicht erforderlich, dass durch die Zuwiderhandlung tatsächlich ein Schaden entstanden ist - es reicht aus, dass die Gefahr eines Schadens besteht.

Ohne den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen, seien hier einige Beispiele genannt, bei denen die genannten Verstöße meines Erachtens vorliegen würden:

Der Missbrauch von Domänennamen scheint einfacher zu verstehen zu sein. Da eine vollständige Identität zweier Domänennamen nicht möglich ist, ist es wahrscheinlicher, dass der Gesetzgeber die Identität der Namen vor den Erweiterungen (.com, .bg, usw.) im Sinn hatte. Stellen wir uns also vor, dass es zwei Websites mit den Beispielnamen www.example.bg und www.example.com gibt. Auf diesen Websites werben zwei konkurrierende Händler für ihre Tätigkeiten - zum Beispiel im Bereich Design. In einem solchen Fall wäre davon auszugehen, dass der Händler, der seine Domäne später registriert hat, einen Missbrauch begangen hat und seine Aktivitäten die Verbraucher in die Irre führen oder die Interessen des früher registrierten Händlers anderweitig schädigen könnten. Dies wäre auch der Fall, wenn die Namen ähnlich wären - zum Beispiel www.example.bg und www.examples.bg. Wenn die Tätigkeiten der Händler wiederum ähnlich oder identisch sind, läge ein Verstoß vor. Sind die Domaininhaber jedoch keine Konkurrenten, dürfte eher kein Verstoß vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn der Händler mit der älteren Domain im Designgeschäft tätig ist und der Händler mit der neueren Domain im Verkauf von Parfümproben tätig ist. In einem solchen Fall würden die Zielgruppen der beiden Händler bzw. der beiden Websites nicht miteinander kollidieren - selbst wenn ein Kunde des Designers auf der Website des Parfümhändlers landet, würde der Nutzer leicht erkennen, dass dies nicht die Website ist, nach der er eigentlich sucht.

Schwieriger ist es, ein konkretes Beispiel für die Verletzung durch die Gestaltung des Erscheinungsbildes der Website zu nennen. Dies ist aus vielen Gründen der Fall, wobei der Hauptgrund die Vielfalt der Möglichkeiten ist, die das moderne Grafikdesign bietet. Ob eine Identität oder Ähnlichkeit im Erscheinungsbild einer Webseite vorliegt, muss also von Fall zu Fall beurteilt werden. Einige der allgemeineren Hinweise des OVG wären jedoch auch hier hilfreich. Wie bereits erwähnt, muss diese Identität oder Ähnlichkeit für den normalen Benutzer ohne besondere technische Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar sein. Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung der Kommission für den Schutz des Wettbewerbs (KSW) und des OVG, dass Ähnlichkeiten im Erscheinungsbild der Seiten, die "wegen ihres funktionalen Zwecks nötig sind" und "auf die identischen Geschäftstätigkeiten der Parteien zurückzuführen", keine Zuwiderhandlung darstellen können. Dabei kann es sich um eine bestimmte Art von Suchmaschine oder um Elemente handeln, die aufgrund der Informationen, die sie zusammenfassen sollen, ein typisches Erscheinungsbild haben - zum Beispiel ein Foto, die Adresse und die Preisspanne eines Restaurants oder Hotels. Ähnlichkeiten, die sich "aus einem gemeinsamen Konzept für den Aufbau einer Website und einer normalen kommerziellen Logik sowie weitgehend aus der automatischen Platzierung von Elementen in frei zugänglichen Website-Vorlagen" ergeben, sollten ebenfalls nicht als Verstöße behandelt werden.

Was sollten Sie tun, wenn Sie in Ihrer Geschäftspraxis auf Probleme wie die oben genannten stoßen? Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Website nachgeahmt wird, können Sie Ihre Rechte schützen, indem Sie die KSW mit der Angelegenheit befassen, die den Zuwiderhandelnden sanktionieren könnte. Sie können auch in einem Gerichtsverfahren Schadensersatz für die Rechtsverletzung verlangen. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, ist die anzuwendende Rechtsnorm zwar auf den ersten Blick klar, weist jedoch bestimmte Merkmale auf, deren Verständnis einen besonderen rechtlichen Ansatz erfordert. Es ist daher sehr ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, bevor Sie etwas unternehmen, um Ihre Rechte zu schützen. Schlecht vorbereitete Klagen können nämlich statt zum Erfolg zu zusätzlichen Verlusten führen. Sollte sich herausstellen, dass trotz Ihres Eindrucks keine Rechtsverletzung vorliegt, müssen Sie die Kosten des Verfahrens vor dem KSW und dem Gericht tragen, die in der Regel nicht unerheblich sind.

Dieser Artikel drückt eine persönliche Meinung des Autors aus, die grundsätzliche und hypothetische Positionen verdeutlicht - d.h. die geäußerten Positionen sollten nicht als in jedem Einzelfall anwendbar angesehen werden. Daher stellt der Text keine Rechtsberatung dar und sollte auch nicht als solche verstanden werden. Wenn Sie eine solche Beratung brauchen, können Sie mich unter [email protected] kontaktieren.

Benötigen Sie eine Beratung? Holen Sie sich